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Änderungstext
BwEinsatzBerStG - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
Vom 4. August 2019
(BGBl. I Nr. 29 vom 08.08.2019 S. 1147)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
(nicht dargestellt)
2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls."
3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter "in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter " § 5 Absatz 6 bis 10" durch die Wörter " § 5 Absatz 6 bis 9" ersetzt und werden nach den Wörtern " § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter "in der bis einschließlich 25. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt.
4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 4 Absatz 1" durch die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Bezugspersonen
(1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:
Bezugspersonen sind:
(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet."
6. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 4 Absatz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. | "(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist." |
2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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