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Regelwerk

Änderungstext

GKV-FQWG - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 21. Juli 2014
(BGBl. Nr. 33 vom 24.07.2014 S. 1133; 23.12.2014 S. 2462 14; 16.07.2015 S. 1211 15)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2a werden das Komma und die Wörter "soweit sie nicht familienversichert sind" gestrichen.

bb) In Nummer 11a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Absatz 5a Satz 1 wird das Wort "unmittelbar" durch das Wort "zuletzt" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2," die Angabe "2a," eingefügt.

3. In § 53 Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter "einschließlich Prämienzahlungen nach § 242" gestrichen.

3a. § 65b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft der" durch die Wörter "Vorbereitung der Vergabe der Fördermittel und die Entscheidung darüber erfolgt durch den" ersetzt und wird die Angabe "fünf" durch die Angabe "sieben" ersetzt.

cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird bei der Vergabe durch einen Beirat beraten. Dem Beirat gehören neben der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften und Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung an.  "Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden bei der Vergabe und während der Förderphase durch einen Beirat beraten. Der Beirat tagt unter der Leitung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten mindestens zweimal jährlich; ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften und Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung an."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2016" und die Angabe "5.200 000" durch die Angabe "9.000 000" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2013 einen Erfahrungsbericht über die Durchführung der unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung.

wird aufgehoben.

4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter "und der nach § 10" gestrichen.

4a. Dem § 132e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen sind Verträge nach Satz 1 mit mindestens zwei pharmazeutischen Unternehmern innerhalb eines Versorgungsgebietes zu schließen."

4b. § 134a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe" durch ein Komma und die Wörter "die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hebammenhilfe" die Wörter "unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten" eingefügt.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1a) Die Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Qualität der Hebammenhilfe getroffen werden, sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwändige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

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