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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 53 vom 03.09.2013 S. 3386)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AltGG - Altersgeldgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 77 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld."

2. Dem § 105 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld."

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst:

" § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld".

2. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld."

3. § 53a wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 53a (weggefallen) " § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt."

4. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", wobei § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.

5. In § 107b Absatz 3 werden die Wörter " § 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter " § 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

Dem § 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."

Artikel 5
Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
  1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
  2. Richterin oder Richter des Bundes oder
  3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse

ist.

"(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
  1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,
  2. Richterin oder Richter des Bundes ist,
  3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder
  4. Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)

hat."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: 

alt neu
(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.

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