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Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 53 vom 03.09.2013 S. 3386)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
AltGG - Altersgeldgesetz
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 77 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld."
2. Dem § 105 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld."
Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst:
" § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld".
2. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld."
3. § 53a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53a (weggefallen) | " § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt." |
4. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", wobei § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.
5. In § 107b Absatz 3 werden die Wörter " § 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter " § 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Dem § 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."
Artikel 5
Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
ist. |
"(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
hat." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. |
(Stand: 16.06.2018)
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