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Änderungstext
GKV-VEG - GKV-Versichertenentlastungsgesetz
Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.12.2018 S. 2387; 11.12.2018 S. 2394 18a)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird."
1. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können."
2. In § 171b Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
3. § 171e Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "20 Prozent" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung."
4. § 188 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte."
bb) Im neuen Satz 5 wird das Wort "ständigen" durch das Wort "gewöhnlichen" ersetzt.
cc) In den neuen Sätzen 6 bis 8 wird die Angabe "Satz 4" jeweils durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit."
5. § 191 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte."
5a.In § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat" eingefügt.
6. Dem § 240 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung."
7. Dem § 242 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange deren nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse den nach § 260 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Betrag überschreiten."
8. § 260 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Eineinhalbfache des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. |
(Stand: 21.10.2020)
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