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Regelwerk

Änderungstext

BBVAnpG 2008/2009 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009

Vom 29. Juli 2008
(BGBl. Nr. 34 vom 01.08.2008 S. 1582)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zum 9. Abschnitt wie folgt gefasst:

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 9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
"9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis 86".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
  1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
  2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit."

b) Absatz 4

(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Um 1,0 vom Hundert werden erhöht
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen a und B,
  4. die Anwärtergrundbeträge.

Die Erhöhung gilt ab 1. August 2004, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppe B 11. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV , V, VIII und IX in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung.

"(2) Ab 1. Januar 2008 erhöhen sich
  1. die Grundgehaltssätze um jeweils 50 Euro und
  2. die Anwärtergrundbeträge um jeweils 20 Euro sowie
  3. um 3,1 vom Hundert
    1. die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
    2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
    3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen a und B,
    4. die nach Nummer 2 erhöhten Anwärtergrundbeträge und
    5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Um 0,85 vom Hundert werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen VIa bis VIi in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung.

(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden kann.

werden aufgehoben.

4. § 84 wird wie folgt gefasst:

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  § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

(1) Die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder,
  2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  3. die Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

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