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Änderungstext
BBVAnpG 2008/2009 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009
Vom 29. Juli 2008
(BGBl. Nr. 34 vom 01.08.2008 S. 1582)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zum 9. Abschnitt wie folgt gefasst:
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9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften |
"9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis 86". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
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"(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
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b) Absatz 4
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Um 1,0 vom Hundert werden erhöht
Die Erhöhung gilt ab 1. August 2004, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppe B 11. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV , V, VIII und IX in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung. |
"(2) Ab 1. Januar 2008 erhöhen sich
Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung." |
b) Die Absätze 3 und 4
(3) Um 0,85 vom Hundert werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen VIa bis VIi in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung.(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden kann.
werden aufgehoben.
4. § 84 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
(1) Die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 gilt entsprechend für
|
(Stand: 16.06.2018)
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