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Änderungstext
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 392 vom 22.12.2023)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 27 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung".
b) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a".
2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a und 27b eingefügt:
" § 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.
(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über
§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung
(1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung a angehören und
Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.
(2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet."
3. In § 38 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter "Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.
4. Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
(Stand: 16.08.2024)
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