umwelt-online: SG - Soldatengesetz (2)

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§ 34 Beschwerde

Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.

§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten

Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts 09

Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts der Soldaten gilt § 118 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.

§ 36 Seelsorge

Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.

Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit

1. Begründung des Dienstverhältnisses

§ 37 Voraussetzung der Berufung 17a 21a

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
  4. keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

§ 38 Hindernisse der Berufung 08a 15a 23a

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

  1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten 19 21c

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

  1. Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
  2. (gültig bis 31.12.2024 Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,)
    (gültig ab 01.01.2025
    Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Oberleutnant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,)
  3. Offiziere auf Zeit,
  4. Offiziere der Reserve.

§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit 08a 12 15a 19 21c

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (( § 9gültig ab 01.01.2025

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(Stand: 08.01.2024)

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