Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
Vom 27. März 2017
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.03.2017 S. 562)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(gültig ab 01.07.2017)
"(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."
2. § 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.07.2017)
alt | neu |
§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend. | " § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend." |
3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter " § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter " § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
gültig ab 01.04.2017
In § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter "und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr" durch ein Komma und die Wörter "Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 27 und 28" durch die Angabe " §§ 28 und 29" ersetzt.
2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 2" ersetzt.
3. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen. | "4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen." |
Artikel 4
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt."
2. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 5
Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten (1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. (2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar." |
Artikel 6
Änderung des MAD-Gesetzes
(gültig ab 01.07.2017)
§ 1 Absatz 3 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
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