Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemein, Verteidigung |
MADG - MAD-Gesetz
Gesetz über den militärischen Abschirmdienst
Vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954; 20.04.1994 S. 867; 02.08.2000 S. 1253; 16.02.2001 S. 266; 18.05.2001 S . 904; 09.01.2002 S. 361; 05.01.2007 S. 2; 08.03.2004 S. 334; 15.12.2004 S. 3396; 22.04.2005 S. 1106; 05.01.2007 S. 2; 07.12.2011 S. 2576; 07.12.2011 S. 2576; 20.06.2013 S. 1602 13; 17.11.2015 S. 1938 15; 27.03.2017 S. 562 17; 30.06.2017 S. 2097 17a; 18.12.2018 S. 2639 18; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 448 21; 23.06.2021 S. 1858 21a; 23.06.2021 S. 1982 21b; 05.07.2021 S. 2274 21c; 22.12.2023 Nr. 413 23; 06.05.2024 Nr. 149 24)
Gl.-Nr. 12-5
(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst zur Beurteilung der Sicherheitslage
die Auswertung von Informationen über die in Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind.
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit
Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis csind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
§ 2 Zuständigkeit in besonderen Fällen 18
(1) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 kann der Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind. Dies ist nur zulässig
(Stand: 14.05.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion