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Regelwerk, Allgemeines

BVerfSchG - Bundesverfassungsschutzgesetz
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I 1990 S. 2970; 20.04.1994 S. 867; 17.06.1999 S. 1334; 02.08.2000 S. 1253; 18.05.2001 S. 904; 26.06.2001 S. 1254, 2298; 09.01.2002 S. 361; 16.08.2002 S. 3202; 21.06.2005 S. 1818; 22.12.2006 S. 3409 06; 05.01.2007 S. 2 07; 07a; 19.08.2007 S. 1970 07b; 23.11.2007 S. 2590 07c; 17.12.2008 S. 2586 08; 06.06.2009 S. 1226 09; 29.07.2009 S. 2346 09b; 31.07.2009 S. 2499 09a; 07.12.2011 S. 2576 11; 20.08.2012 S. 1798 12; 20.06.2013 S. 1602 13; 17.11.2015 S. 1938 15; 26.07.2016 S. 1818 16; 04.11.2016 S. 2473 16a; 16.06.2017 S. 1634 17; 30.06.2017 S. 2097 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 448 21; 12.05.2021 1 S. 990 21a; 23.06.2021 S. 1858 21b; 23.06.2021 S. 1982 21c; 05.07.2021 S. 2274 21d; 19.12.2022 S. 2632 22; 22.12.2023 Nr. 413 23; 06.05.2024 Nr. 149 24)
Gl.-Nr.: 12-4



Erster Abschnitt
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

§ 1 Zusammenarbeitspflicht

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.

(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.

§ 2 Verfassungsschutzbehörden 07 15 20

(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.

§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden 07a 07c 17

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
  5. bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.

Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz

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