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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Vom 30. März 2021
(BGBl. I Nr. 13 vom 01.04.2021 S. 448, ber. S. 1380)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 2a werden die Absätze 1 und 2.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil von Nummer 1 werden die Wörter "Absätzen 2 und 2a" durch die Wörter "Absätzen 1 und 2" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2a" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

2. § 8b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 8a Absatz 2 und 2a" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "oder 2" gestrichen.

c) In Absatz 6 wird die Angabe "und 2" gestrichen und werden die Wörter "unverzüglich, vollständig, richtig" durch die Wörter "unverzüglich und vollständig" ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen und werden die Wörter " § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter " § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

e) In Absatz 9 werden die Wörter " § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3. In § 8c werden die Wörter " § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5" durch die Wörter " § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.

4. § 8d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8d Weitere Auskunftsverlangen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.

(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

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