Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Vom 17. November 2015
(BGBl. I Nr. 45 vom 20.11.2015 S. 1938)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden " § 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz".

b) Absatz 1

(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sammeln Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, werten sie aus und übermitteln sie dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz über alle Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes erforderlich ist. "(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von

  1. einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
  2. allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
  3. Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1

ein."

e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch

  1. Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
  2. zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
  3. Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
  4. Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.

(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen

  1. mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
  2. mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
  3. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden

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