Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
Vom 20. August 2012
(BGBl. I Nr. 39 vom 30. August 2012 S. 1708)
Gl.-Nr.: 5064
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
RED-G - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz
Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
In § 6 Satz 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Macht" ein Komma und die Wörter "von rechtsextremistischen Bestrebungen" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Anwendung des Artikels 1 ist von der Bundesregierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
(Stand: 26.02.2021)
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