Regelwerk

Änderungstext

SIS-II-Gesetz - Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation *

Vom 6. Juni 2009
(BGBl. Nr. 30 vom 17.06.2009 S. 1226; 07.12.2011 S. 2576 11 Inkrafttreten)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

Die Bestimmungen des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS 11) (ABl. EU Nr. L 205 S. 63) sind anwendbar.

Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem".

2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale Stelle für den Informationsaustausch gemäß Artikel 39 Abs. 3 und Artikel 46 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens, für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro für den Austausch von Zusatzinformationen. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem erfolgen im polizeilichen Informationssystem nach § 11."

3. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort "Maßgabe" die Wörter "von Rechtsakten der Europäischen Union und" eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 3. eine Person sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben und "3. eine Person oder eine Sache zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben und".

b) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Grund" die Wörter "von Rechtsakten der Europäischen Union und" eingefügt.

5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem

(1) Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle nach Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS 11) durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Informationssystem eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, die betroffene Person nach Beendigung der Ausschreibung über diese Ausschreibung zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer besonderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, solange dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Bundeskriminalamt über die Löschung und darüber, ob die betroffene Person benachrichtigt werden kann. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung, bedürfen weitere Zurückstellungen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann es dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach dem jeweils für die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, geltenden Bundes- oder Landesrecht. Ist insoweit keine Regelung getroffen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. In diesem Fall gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.

(3) Bei Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle durch ausländische Stellen hat das Bundeskriminalamt eine Auskunft, die gemäß Artikel 58 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates unterblieben ist, nachträglich zu erteilen, wenn die der Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zusammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, spätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zu prüfen."

Artikel 3
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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