Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2576)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Postdienstleistungen oder" werden jeweils gestrichen.

bb) Die Wörter "soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist" werden durch die Wörter "soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Luftfahrtunternehmen" die Wörter "sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge" eingefügt.

bb) Nummer 3

3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,

wird aufgehoben.

cc) Die Wörter "zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten" werden durch die Wörter "zur Sammlung und Auswertung von Informationen" ersetzt.

dd) Die Wörter "tatsächliche Anhaltspunkte für" werden durch die Wörter "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 2 oder 2a" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5" die Wörter "sowie nach Absatz 2a" eingefügt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" werden durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt und die Wörter "im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4," werden gestrichen.

e) Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.

2. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt:

" § 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.

(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a unterrichtet das Bundesministerium des Innern monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die

Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

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