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Regelwerk

Änderungstext

DSAnpUG-EU - Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2097)
Gl.-Nr.: 204-4




Artikel 1
BDSG - Bundesdatenschutzgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "sperren" durch die Wörter "die Verarbeitung einschränken" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "nach § 9" durch die Angabe "entsprechend § 64" ersetzt.

2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. "Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat."

3. In § 8b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch das Wort "Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In diesem Falle sind die Daten zu sperren. "In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat personenbezogene Daten zu sperren, wenn es im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. "(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen."

b) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In diesem Fall ist die Akte zu sperren und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie darf nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden ist oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist "In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist."

6. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen."

7. § 22a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort "Sperrung" durch das Wort "Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe "nach § 8" durch die Angabe "entsprechend § 83" ersetzt.

8. § 22b Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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