Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Vom 16. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.06.2017 S. 1634)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
"SÜG- Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des
Bundes und den Schutz von Verschlusssachen".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte".

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik".

c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person".

d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum".

e) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle".

f) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung".

g) Die Überschrift des Fuenften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Fuenfter Abschnitt
Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich".

h) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28 Aktualisierung".

i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Verordnungsermächtigung".

j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

" § 38 Übergangsregelung".

k) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "sowie den Schutz von Verschlusssachen." ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "überstaatlicher" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(Betroffener)" durch die Wörter "(betroffene Person)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden das Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" gestrichen.

dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. "Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten erforderlich. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Geht der Betroffene die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebensgefährten. "(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:
  1. die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
  3. die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

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