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JVEG - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtliche Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Vom 5. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 21 vom 12.05.2004 S. 718, 776; 09.12.2004 S. 3220 04; 22.03.2005 S. 837 05; 16.08.2005 S. 2437 05; 22.12.2006 S. 3416 06; 12.12.2007 S. 2840 07 17.12.2008 S. 2586 08 ;29.04.2009 S. 994 09;30.07.2009 S. 2449 09a;19.10.2012 S. 2182 12; 05.12.2012 S. 2418 12a; 23.07.2013 S. 2586 13; 10.12.2015 S. 2218 15; 11.10.2016 S. 2222 16; 21.12.2020 S. 3229 20; 04.05.2021 S. 882 21; 23.06.2021 S. 1858 21; 25.06.2021 S. 2154 21a; 19.06.2024 Nr. 206 24; 15.07.2024 Nr. 236 24a i.K.; 16.07.2024 Nr. 240 24; 07.10.2024 Nr. 302 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 367-3
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte 13 24a
(1) Dieses Gesetz regelt
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung 13 20
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
(Stand: 30.10.2024)
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