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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2418; 23.07.2013 S. 2586 13)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4 wird nach dem Wort "Versäumung;" das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 232 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 232 (aufgehoben) " § 232 Rechtsbehelfsbelehrung".

2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Titel 4 nach dem Wort "Versäumung;" das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt.

3. § 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. "(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen."

4. § 232 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 232 (weggefallen) " § 232 Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden."

5. Dem § 233 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

6. § 338 Satz 2

Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen

wird aufgehoben.

7. In § 550 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

8. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "der auch" durch die Wörter "das auch" ersetzt.

9. Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen."

10.In § 703b Absatz 1 werden die Wörter "und Ausfertigungen" durch die Wörter " , Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln" ersetzt.

11. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "238 000" durch die Angabe "256 000" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "65." durch die Angabe "67." ersetzt.

12. In § 938 Absatz 1 wird das Wort "freien" durch das Wort "freiem" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

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