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2. KostRMoG - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
Vom 23. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 42 vom 29.07.2013 S. 2586)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
GNotKG - Gerichts- und Notarkostengesetz
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Artikel 2
JVKostG - Justizverwaltungskostengesetz
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter "für die Abhängigmachung" angefügt.
b) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter "wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 69b Verordnungsermächtigung".
d) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
" § 70 (weggefallen)".
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."
3. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt. | "Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt." |
4. § 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument05
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden. (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. |
" § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten." |
5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig."
6. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter "und die elektronische Übermittlung" gestrichen.
7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Grundsatz | " § 10 Grundsatz für die Abhängigmachung". |
8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort "und" angefügt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung."
9. In § 14 Nummer 3 werden die Wörter "nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter "weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt.
10. In § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "und die elektronische Übermittlung" gestrichen.
11. In § 21 werden in der Überschrift die Wörter "wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.
12. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsstreitigkeiten" die Wörter "mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung" eingefügt.
13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Ablichtungen" durch das Wort "Kopien" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder die elektronische Übermittlung" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 16.06.2018)
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