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Artikel 38
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
§ 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sofortige" gestrichen und die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sofortige" gestrichen und die Wörter "sofortige weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter "Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "sofortige" gestrichen.
4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort "Rechtsbeschwerde" ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Schiffsregisterordnung 09c
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind." |
2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter " §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter " § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065,
1071)" durch die Wörter " § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
4. In § 76 wird das Wort "Landgericht" durch das Wort "Oberlandesgericht" ersetzt.
5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
6. 09c § 83 wird wie folgt gefasst:
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" § 83
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung." |
7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.
8. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei den Landgerichten eine Zivilkammer," gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
9. § 90 wird wie folgt gefasst:
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" § 90
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden." |
Artikel 40
Änderung der Registerverordnungen
(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 16.06.2018)
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