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Regelwerk

Änderungstext

KostRÄG 2021- Kostenrechtsänderungsgesetz 2021
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 66 vom 29.12.2020 S. 3229)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtskostengesetzes

( 1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "ihre Inanspruchnahme" gestrichen.

2. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um ... Euro
2000 500 18
10000 1.000 19
25000 3000 26
50000 5000 35
200000 15000 120
500000 30000 179
über
500000
50000 180
"Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
... Euro
um

... Euro

2.000 500 20
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über 500.000 50.000 198".

3. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "geforderten Miete" durch die Wörter "geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung" ersetzt.

4. Dem § 58 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden."

( 2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "mindestens 32,00 Euro" durch die Angabe "mindestens 36,00 Euro" ersetzt.

2. In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die Angabe "750,00 Euro" durch die Angabe "825,00 Euro" ersetzt.

3. In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100,00 Euro" durch die Angabe "110,00 Euro" ersetzt.

4. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe "240,00 Euro" durch die Angabe "264,00 Euro" ersetzt.

5. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

6. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 Euro" durch die Angabe "17,00 Euro" ersetzt.

7. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe "20,00 Euro" durch die Angabe "22,00 Euro" ersetzt.

8. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

9. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe "360,00 Euro" durch die Angabe "396,00 Euro" ersetzt.

10. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe "90,00 Euro" durch die Angabe "99,00 Euro" ersetzt.

11. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe "180,00 Euro" durch die Angabe "198,00 Euro" ersetzt.

12. In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die Angabe "60,00 Euro" durch die Angabe "66,00 Euro" ersetzt.

13. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

14.

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