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Änderungstext
Justizstandort-Stärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit
Vom 7. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 302 vom 10.10.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(Gültig ab 01.04.2025 siehe =>)
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:
" § 119b
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung einen oder mehrere Senate bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einzurichten, der im ersten Rechtszug zuständig ist für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500.000 Euro:
Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden. Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann auch auf Sachgebiete erstreckt werden, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann nicht vorgesehen werden für Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Der Commercial Court wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die vereinbarte Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 wird der Commercial Court auch zuständig, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt.
(3) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit des Commercial Courts durch Rechtsverordnung über das Gebiet des Oberlandesgerichts hinaus bestimmen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 119 Absatz 1 Nummer 2 dem Commercial Court die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen solche Entscheidungen der Landgerichte zuzuweisen, denen eine Streitigkeit zugrunde liegt, die die Sachgebiete des Commercial Courts betrifft.
(5) Die Landesregierungen können die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(6) Mehrere Länder können vereinbaren, einen gemeinsamen Commercial Court an einem Oberlandesgericht oder an einem Obersten Landesgericht einzurichten. Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Commercial Courts nach Satz 1 kann über Ländergrenzen hinaus vereinbart werden.
(7) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, dieser Vorschrift vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. Die zur Aus- und Durchführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne der Sätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zur internationalen und gegebenenfalls örtlichen Zuständigkeit nach vorrangig anzuwendendem internationalen Recht unter geringeren Voraussetzungen wirksam wäre, gilt dies im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Rechts in gleicher Weise für die Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1."
2. Nach § 184 werden die folgenden §§ 184a und 184b eingefügt:
" § 184a
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verfahren, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen, vollständig in englischer Sprache geführt werden
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen den Commercial Chambers auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch in deutscher Sprache zu führende Streitigkeiten übertragen, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Bestimmung zu den Commercial Chambers auf Zivilkammern oder auf Kammern für Handelssachen beschränkt werden. Werden Zivilkammern als Commercial Chambers bestimmt, findet § 98 keine Anwendung.
(Stand: 15.10.2024)
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