Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(2. Justizmodernisierungsgesetz)

Vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 66 vom 30.12.2006 S. 3416)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2 Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)

Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege

Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 17 Änderung der Kostenordnung

Artikel 18 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 19 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 23 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 27 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 28 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

In § 36 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach der Angabe " §§ 56a bis 56g" die Wörter "und 57 Abs. 5 Satz 2" eingefügt.

Artikel 2
Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)

§ 1

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bundes oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes unbar zu leisten sind.

(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgen.

§ 2

Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: " § 120 bleibt unberührt."

2. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat nach den Umständen

  1. geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
  2. bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt."

b) In Satz 2 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender § 112a eingefügt:

" § 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

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