Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(2. Justizmodernisierungsgesetz)
Vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 66 vom 30.12.2006 S. 3416)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 17 Änderung der Kostenordnung
Artikel 18 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 19 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 23 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 27 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In § 36 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach der Angabe " §§ 56a bis 56g" die Wörter "und 57 Abs. 5 Satz 2" eingefügt.
Artikel 2
Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bundes oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes unbar zu leisten sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgen.
Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: " § 120 bleibt unberührt."
2. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat nach den Umständen
b) In Satz 2 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender § 112a eingefügt:
" § 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
(Stand: 26.02.2021)
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