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Regelwerk

Änderungstext

PostModG - Postrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Postrechts

Vom 15. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 236 vom 18.07.2024 EU; Ber. 0331)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
PostG - Postgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Satz 2 werden die Wörter "am dritten Tage" durch die Wörter "am vierten Tage" ersetzt.

2. In § 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "am dritten Tage" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 7 Satz 2 und § 5a Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Asylgesetzes

In § 10 Absatz 4 Satz 4 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, werden die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist wird wie folgt geändert:

1. In § 168 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 1" durch die Angabe " § 61" ersetzt.

2. In § 173 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "dritten" durch das Wort "vierten" ersetzt.

3. § 270 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. "Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

4. In § 321a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "dritten Tage" durch die Wörter "vierten Tag" ersetzt.

5. § 357 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. "Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

Artikel 6
Änderung der Insolvenzordnung

In § 8 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter "drei Tage" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes

In § 41 Absatz 1 Satz 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter "drei Tage" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

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