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Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

AsylG - Asylgesetz

Vom 2. September 2008
(BGBl. I Nr. 40 vom 08.09.2008 S. 1799; 12.04.2011 S. 610 11; 23.06.2011 S. 1266 11a; 22.11.2011 S. 2258 11b; 28.08.2013 S. 3474 13; 31.10.2014 S. 1649 14; 23.12.2014 S. 2439 14a; 20.10.2015 S. 1722 15; 20.11.2015 S. 2010 15a; 02.02.2016 S. 130 16; 11.03.2016 S. 390 16a; 11.03.2016 S. 394 16b; 31.07.2016 S. 1939 16c; 04.11.2016 S. 2460 16d; 13.04.2017 S. 872 17; 17.07.2017 S. 2429 17a; 20.07.2017 S. 2780 17b; 04.12.2018 S. 2250 18; 04.08.2019 S. 1131 19; 15.08.2019 S. 1294 19a; 15.08.2019 S. 1307 19b; 20.11.2019 S. 1626 19c; 19.06.2020 S. 1328 20; 09.10.2020 S. 2075 20a; 16.06.2021 S. 1810 21; 09.07.2021 S. 2467 21a; 21.12.2022 S. 2817 22; 19.12.2023 Nr. 382 23; 21.02.2024 Nr. 54 24)
Gl.-Nr.: 26-7



Überschrift geäandert  15
Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich 13

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

  1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
  2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2 13
Schutzgewährung

Unterabschnitt 1
Asyl

§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter

(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.

(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.

Unterabschnitt 2 13
Internationaler Schutz

§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft 13 16b 22

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

  1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
  2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
    1. dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
    2. in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

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