Regelwerk |
Änderungstext
Datenaustauschverbesserungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
Vom 2. Februar 2016
(BGBl. I Nr. 5 vom 04.02.2016 S. 130; 19.06.2020 S. 1328 20)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Übermittlung und Verarbeitung der im Asylverfahren erfassten Daten sind zulässig, soweit dies für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter "es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.
b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "soweit ein Ausländer noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden" eingefügt.
"Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln."
wird aufgehoben.
4. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die Angaben zur Person und ein Lichtbild des Ausländers sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstellung unverzüglich zu begeben hat." | "(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung "MED", Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "sechs Monate" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "drei Monate" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen vor der Antragstellung bereits eine Erfassung personenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt, kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden." |
(Stand: 24.09.2020)
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