Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2429; 19.06.2020 S. 1328 20)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
wird aufgehoben.
2. § 1303 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1303 Ehemündigkeit
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. (3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. (4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge. |
" § 1303 Ehemündigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden." |
3. § 1310 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre. | "Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
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4. § 1314 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. | "(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
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5. § 1315 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), | "1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
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b) Satz 3
Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
wird aufgehoben.
6. § 1316 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "die §§ 1303," durch die Wörter " § 1303 Satz 1, die §§ " ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. |
(Stand: 19.08.2020)
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