Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern

Vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 64 vom 31.12.2014 S. 2439)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie folgt gefasst:

" § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen".

2. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen  " § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen".

b) Absatz 1 Satz 2

Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1e eingefügt:

"(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1 b angeordnet werden, wenn

  1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
  3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden."

3. In § 95 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe " § 61 Abs. 1 " die Wörter "oder Absatz 1c" eingefügt.

4. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 61 Abs. 1 Satz 1"die Wörter "oder Absatz 1c"eingefügt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 61 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 61 Absatz 1e" ersetzt

5. In § 105a wird nach der Angabe " § 49a Abs. 2," die Angabe " § 61 Absatz 1d," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 59 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung

§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung".

b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".

2. In § 50 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt und werden nach den Wörtern " § 26 Absatz 1 bis 3" die Wörter "oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht" eingefügt.

3. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3

(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

wird aufgehoben.

4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe " § 56 Abs. 3" durch die Angabe " § 59a Absatz 2" ersetzt.

5. Nach § 59 werden die folgenden § § 59a und 59b eingefügt:

" § 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung

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