Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
Vom 20. November 2015
(BGBl. I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2010)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 20 Absatz 5 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Verlobte" ein Komma und die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 folgende Angabe eingefügt:
" § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft".
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist, | "2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17)," |
(5) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
" § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692) werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
In § 7 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366) werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
(Stand: 01.09.2023)
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