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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PStG - Personenstandsgesetz

Vom 19. Februar 2007
(BGBl. I Nr. 5 vom 23.02.2007 S. 122; 13.03.2008 S. 313 08; 04.07.2008 S. 1188 08a; 11.12.2008 S. 2418 08b; 17.12.2008 S. 2586 08c; 22.12.2010 S. 2255 10; 23.01.2013 S. 101 13; 07.05.2013 S. 1122 13a; 07.08.2013 S. 3154 13b; 28.08.2013 S. 3458 13c; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.11.2015 S. 2010 15a; 17.07.2017 S. 2429 17;17.07.2017 S. 2522 17a; 20.07.2017 S. 2787 17b; 04.12.2018 S. 2257 18; 17.12.2018 S. 2573 18; 18.12.2018 S. 2635 18a 18.12.2018 S. 2639 18b; 20.11.2019 S. 1626 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 28.03.2021 S. 591 21 i.K.; 04.05.2021 S. 882 21a; 19.10.2022 S. 1744 22; 17.07.2023 Nr. 190 23)
Gl.-Nr.: 211-9



(Entscheidung BVerfG vom 15.11.2017 siehe =>)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts 18b

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

§ 2 Standesbeamte 22

(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden(gültig ab 01.11.2024 elektronischen Personenstandsbescheinigungen) und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.

(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.

(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister

§ 3 Personenstandsregister 15a 21

(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

  1. ein Eheregister ( § 15),
  2. ein Lebenspartnerschaftsregister ( § 17),
  3. ein Geburtenregister ( § 21),
  4. ein Sterberegister ( § 31).

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

(Gültig ab siehe =>)
(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils

  1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
  2. die Sperrvermerke nach § 64 und
  3. die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen

zugeordnet.

§ 4 Sicherungsregister

(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss ( § 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.

§ 5 Fortführung der Personenstandsregister 08a 17a

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

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