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Regelwerk

Änderungstext

4. VwVfÄndG - Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 58 vom 17.12.2008 S. 2418)



Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(201-6)

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Genehmigungsfiktion".

b) Die Angaben zu Teil V Abschnitt 1a werden durch folgende Angaben ersetzt:

alt neu
Abschnitt 1a
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

§ 71a Anwendbarkeit

§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens

§ 71c Beratung und Auskunft

§ 71d Sternverfahren

§ 71e Antragskonferenz

"Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71a Anwendbarkeit

§ 71b Verfahren

§ 71c Informationspflichten

§ 71d Gegenseitige Unterstützung

§ 71e Elektronisches Verfahren".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. "(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen."

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. "Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben."

4. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. "Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben."

5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Genehmigungsfiktion

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen."

6. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

7. Teil V Abschnitt 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 1a
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

§ 71a Anwendbarkeit

Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die §§ 71b bis 71e Anwendung.

§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens

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