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Änderungstext
RegMoG - Registermodernisierungsgesetz
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 28. März 2021
(BGBl. I Nr. 14 vom 06.04.2021 S. 591; 28.06.2021 S. 2250 21; 19.07.2024 Nr. 246 24; 23.10.2024 Nr. 322 24a)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Bekanntmachung siehe =>; =>, =>
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
IDNrG - Identifikationsnummerngesetz
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
Artikel 2
Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 werden nach dem Wort "Basisdienste" die Wörter ", digitale Werkzeuge" eingefügt.
2. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:
" § 10 Datencockpit
(1) Ein "Datencockpit" ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.
(2) Im Datencockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt. Diese Daten werden im Datencockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
(3) Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt, für ein Datencockpit registrieren. Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datencockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datencockpit registrieren.
(4) Das Datencockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:
Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datencockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jederzeit selbst löschen können. Das Konto im Datencockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.
(5) Das Datencockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.
§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits
Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden."
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 139a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "jedem Steuerpflichtigen" die Wörter "und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt," eingefügt und das Wort "Besteuerungsverfahren" durch die Wörter "Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "den Steuerpflichtigen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter "Der Steuerpflichtige" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
2. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Es werden folgende Nummern 15 und 16 angefügt:
"15. Staatsangehörigkeiten sowie
(Stand: 29.10.2024)
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