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IDNrG - Identifikationsnummerngesetz
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
Vom 28. März 2021
(BGBl. I Nr. 14 vom 06.04.2021 S. 591; 28.06.2021 S. 2250 21; 08.05.2024 Nr. 152 24 19.07.2024 Nr. 245 24a)
Gl.-Nr.: 210-9/1
(Siehe Übergangsregelung)
§ 1 Ziele des Gesetzes
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um
§ 2 Aufgaben registerführender Stellen 21
Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet
§ 3 Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde
(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.
§ 4 Zu einer Person gespeicherte Daten
(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.
(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
§ 5 Zweck und Vergabe der Identifikationsnummer
(1) Die Identifikationsnummer dient im Rahmen dieses Gesetzes
(Stand: 09.10.2024)
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