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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz

Vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 322 vom 29.10.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Artikel 12 Nummer 3 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744)

3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17. lichtbildaufnehmende Stelle."

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Registermodernisierungsgesetzes

Artikel 9 Nummer 2 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230; 2023 I Nr. 293; 2024 I Nr. 292), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 8 sowie Artikel 2 Nummer 12 werden aufgehoben.

2. Artikel 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 4, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 7 treten am 1. November 2024 in Kraft."

Artikel 4
Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist."

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
2. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. lichtbildaufnehmende Stelle."

Artikel 5
Änderung des Personalausweisgesetzes

§ 27 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8e des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. im Falle der Ausgabe des Personalausweises im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist."

Artikel 6
Änderung des eID-Karte-Gesetzes

Dem § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

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