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PAuswG - Personalausweisgesetz
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Vom 18. Juni 2009
(BGBl. Nr. 33 vom 24.06.2009 S. 1346; 22.12.2011 S. 2959 11; 03.05.2013 S. 1084 13; 25.07.2013 S. 2749 13a; 07.08.2013 S. 3154 13b, 13c; 20.06.2015 S. 970 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 08.06.2017 S. 1570 17; 07.07.2017 S. 2310 17a, 17b; 18.07.2017 S. 2745 17c; 21.06.2019 S. 846 19, 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2744 20a; 20b; 20c; 15.01.2021 S. 530 21; 28.03.2021 S. 591 21a; 05.07.2021 S. 2281 21b; 08.10.2023 Nr. 271 23 i.K.; 22.03.2024 Nr. 104 24 i.K. 19.07.2024 Nr. 245 24a; 23.10.2024 Nr. 322 24b; 23.10.2024 Nr. 323 24c)
Gl.-Nr.: 210-6
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht 13 17 17a 20a
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen
§ 2 Begriffsbestimmungen 13a 15 17a 19 21 21b
(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis.
(2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen.
(3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.
(3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diensteanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungsdienstleistung mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 zu erbringen.
(4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht,
(Stand: 07.11.2024)
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