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Änderungstext
StARModG - Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
Vom 22. März 2024
(BGBl. I Nr. 104 vom 26.03.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 werden das Komma und die Angabe "40b und 40c" durch die Angabe "und 40a" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" ersetzt.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 34 Satz 1" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend." |
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 34 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
d) Der Satzteil nach Nummer 4 wird gestrichen.
5. In § 9 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "3a," gestrichen und wird nach der Angabe "4," die Angabe "4a," eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" und werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 34 Satz 1" ersetzt.
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt,".
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort "kann" ein Semikolon eingefügt und werden die Wörter "oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat," durch den folgenden Halbsatz ersetzt:
alt | neu |
"von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer
|
eee) Nummer 4 wird aufgehoben.
fff) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ggg) In Nummer 7 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
hhh) Der Satzteil nach Nummer 7 wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 7 muss ein Ausländer nicht erfüllen, der nicht handlungsfähig nach § 34 Satz 1 ist." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes."
b) In Absatz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Satz 1 kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn der Ausländer
|
(Stand: 07.11.2024)
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