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Änderungstext
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
Vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323 vom 29.10.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Vorschriften der §§ 70 und 71" durch die Wörter " § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung. | "(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend." |
2. § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. | "(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren." |
3. In § 363 Absatz 2 wird das Wort "Konossemente" durch das Wort "Konnossemente" ersetzt.
4. In § 373 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen" durch die Wörter "dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen" ersetzt.
5. In § 437 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
6. In § 467 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Vorschritten" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.
7. In § 468 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte" durch die Wörter "der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind" ersetzt.
8. In § 486 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "schriftliches Empfangsbekenntnis" durch die Wörter "Empfangsbekenntnis in Textform" ersetzt.
9. In § 509 Absatz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
10. In § 546 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
11. In § 609 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird folgender Sechsundfünfzigster Abschnitt angefügt:
"Sechsundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
Artikel 95
§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die
(Stand: 11.11.2024)
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