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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie

Vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323 vom 29.10.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Vorschriften der §§ 70 und 71" durch die Wörter " § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung. "(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend."

2. § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. "(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren."

3. In § 363 Absatz 2 wird das Wort "Konossemente" durch das Wort "Konnossemente" ersetzt.

4. In § 373 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen" durch die Wörter "dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen" ersetzt.

5. In § 437 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

6. In § 467 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Vorschritten" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.

7. In § 468 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte" durch die Wörter "der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind" ersetzt.

8. In § 486 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "schriftliches Empfangsbekenntnis" durch die Wörter "Empfangsbekenntnis in Textform" ersetzt.

9. In § 509 Absatz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

10. In § 546 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

11. In § 609 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird folgender Sechsundfünfzigster Abschnitt angefügt:

"Sechsundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Artikel 95

§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die

  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,

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(Stand: 11.11.2024)

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