Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften *
Vom 18. Juni 2009
(BGBl. Nr. 33 vom 24.06.2009 S. 1346)
Artikel 1
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
PAuswG - Personalausweisgesetz
Artikel 2
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
|
"Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
|
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter " § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Wohnort" die Wörter "oder die Größe" eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speichermediums berühren nicht die Gültigkeit des Passes."
4. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen."
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Ausland auf Personalausweise entsprechende Anwendung.
Abs. 3 wird aufgehoben.
6. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den Paß im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. |
"Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Behörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für die Zwecke
im polizeilichen Fahndungstatbestand geführt werden." |
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "sind die vom Auswärtigen Amt" durch die Wörter "ist das Auswärtige Amt mit den von ihm" und das Wort "Passbehörden" durch das Wort "Passbehörde" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Eine unzuständige Paßbehörde darf nur mit Ermächtigung der zuständigen Paßbehörde tätig werden. Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten Paßersatzes bedarf es dieser Ermächtigung nicht. | "(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung nicht." |
8. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter "bis zu 200 vom Hundert" durch die Wörter "bis zu 300 Prozent" ersetzt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
(Stand: 12.10.2023)
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