Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PassG - Passgesetz

Vom 19. April 1986
(BGBl. I 1986 S. 537;...; 30.07.2009 S. 2437; 03.05.2013 S. 1084 13; 25.07.2013 S. 2749 13a; 20.06.2015 S. 970 15; 07.07.2017 S. 2310 17; 21.06.2019 S. 846 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2744 20a; 20b i.K.; 28.03.2021 S. 591 21 i.K.; 05.07.2021 S. 2281 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 210-5



Erster Abschnitt
Paßvorschriften

§ 1 Passpflicht 20 20a

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Reisepass,
  2. Kinderreisepass,
  3. vorläufiger Reisepass,
  4. amtlicher Pass
    1. Dienstpass,
    2. Diplomatenpass,
    3. vorläufiger Dienstpass,
    4. vorläufiger Diplomatenpass.

(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch

  1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie
  2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,

wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

§ 2 Befreiung von der Paßpflicht 20

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien,
  2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen.

(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Paßpflicht zulassen.

§ 3 Grenzübertritt

Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.

§ 4 Paßmuster 20 20a

(1) Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

  1. Familienname und ggf. Geburtsname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. (weggefallen)
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Größe,
  8. Farbe der Augen,
  9. Wohnort,
  10. Staatsangehörigkeit.

Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen. Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war.

(2) Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

  1. Folgende Abkürzungen:
    1. "P" für Reisepass,
    2. "PC" für Kinderreisepass,
    3. "PP" für vorläufigen Reisepass,
    4. "PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und
    5. "PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,
  2. die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,
  3. den Familiennamen,
  4. den oder die Vornamen,

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