Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
Vom 7. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 46 vom 14.07.2017 S. 2310)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort "Ausschaltung;" gestrichen und wird nach dem Wort "Einschaltung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden".
c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter".
d) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter "Erteilung und Aufhebung von" gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter".
f) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
" § 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung".
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "verpflichtet, einen" das Wort "gültigen" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diensteanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungsdienstleistung mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 zu erbringen."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung abhandengekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis dient. | "(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung von Personalausweisen mit elektronischem Identitätsnachweis dient." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ausschaltung;" gestrichen und wird nach dem Wort "Einschaltung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändigung des Personalausweises gegenüber der Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Personalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde abändern. Will die antragstellende Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertretung gestellt, so hat die antragstellende Person die Erklärung bei Antragstellung abzugeben. | "(1) Der Personalausweis wird mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 ausgegeben." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vor Aushändigung des Personalausweises" gestrichen.
bb) Satz 2
Gleiches gilt, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsvertretung abgegeben wird und die antragstellende Person erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen möchte.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 Satz 2
Ebenso kann auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ausgeschaltet werden.
wird aufgehoben.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "abhanden gekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis" durch die Wörter "von Personalausweisen mit gesperrtem elektronischen Identitätsnachweis" ersetzt.
f) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "eingeschaltetem elektronischen" durch das Wort "elektronischem" ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens seines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis auch" gestrichen.
h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalausweis. | "Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises um Entsperrung, so ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrags zu diesem Personalausweis." |
(Stand: 30.09.2019)
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