Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 25. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 43 vom 31.07.2013 S. 2749)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EGovG - E-Government-Gesetz
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des De-Mail-Gesetzes

Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter "und der Rechtsverordnung nach § 24" gestrichen.

2. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
  1. bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit; die Identität der Person kann auch anhand des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes überprüft werden;
  2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.
"1. bei natürlichen Personen
  1. anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
  2. anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Sicherheit einem Dokument nach Buchstabe a gleichwertig sind,
  3. anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
  4. anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes oder
  5. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach Buchstabe a;

2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder bei öffentlichen Stellen

  1. anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,
  2. anhand der Gründungsdokumente,
  3. anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Beweiskraft den Dokumenten nach den Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder
  4. durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten." 

(gültig ab 01.07.2014)
3.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "durch eine qualifizierte elektronische Signatur" gestrichen.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2."

4. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröffentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wollen. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Verzeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die Zugangseröffnung zurückzunehmen."

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

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