Regelwerk, Allgemeines |
De-Mail-Gesetz
Vom 28. April 2011
(BGBl. Nr. 19 vom 02.05.2011 S. 666; 22.12.2011 S. 3044 11; 25.07.2013 S. 2749 13; 07.08.2013 S. 3154 13a, 13b; 18.07.2016 S. 1666 16; 18.07.2017 S. 2745 17; 21.06.2019 S. 846 19 i.K.; 20.11.2019 S. 1626 19a; 23.06.2021 S. 1858 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.; 06.05.2024 Nr. 149 24)
Gl.-Nr.: 206-4
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 De-Mail-Dienste
(1) De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen sollen.
(2) Ein De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmeldung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung eines Verzeichnisdienstes und kann zusätzlich auch Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste ermöglichen. Ein De-Mail-Dienst wird von einem nach diesem Gesetz akkreditierten Diensteanbieter betrieben.
(3) Elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und sonstige Anwendungen, die der sicheren Übermittlung von Nachrichten und Daten dienen, bleiben unberührt.
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Abschnitt 2
Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters
§ 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos 13 17 19 19a 21a
(1) Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet sich ein akkreditierter Diensteanbieter, einem Nutzer ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stellen. Ein De-Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst, der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von ihm genutzt werden kann. Der akkreditierte Diensteanbieter hat durch technische Mittel sicherzustellen, dass nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zugang zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlangen kann.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität des Nutzers und bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen zusätzlich die Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglieder zuverlässig festzustellen. Dazu erhebt und speichert er folgende Angaben:
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Angaben nach Absatz 2 vor Freischaltung des De-Mail-Kontos des Nutzers zu überprüfen:
(Stand: 14.05.2024)
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