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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 28. April 2011
(BGBl. I vom 28.04.2011 S. 666)



Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
De-Mail-Gesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Dem § 174 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen."

Artikel 3
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(Post)" ein Komma und die Wörter "einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. " § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis "Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung".

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. "(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 zweiter Halbsatz am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. "Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "glaubhaft macht" durch das Wort "nachweist" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 zweiter Halbsatz vor der Übermittlung über die Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen. "Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

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