Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung

Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 71 vom 29.12.2011 S. 3044)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Wörter "Bund Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)" angefügt.

2. Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

Abschnitt 1
Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes".

3. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von Eisenbahntarifen.

(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt."

4. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 2 Verkündung von Rechtsverordnungen".

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
  "(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(2) Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "- Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland -" werden gestrichen.

5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 3 Verkündung von Verkehrstarifen".

b) In Absatz 2 werden die Wörter ", die Verordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes", sowie die Wörter "- Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland -" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "im Bundesanzeiger oder in den Amtsblättern" gestrichen.

6. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 4 Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist" durch die Wörter "sie im Verkündungsorgan veröffentlicht worden sind" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "oder bestimmt wird" gestrichen.

7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 2 Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger*.

8. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 bis 12 ersetzt:

alt neu
  " § 5 Bundesanzeiger

(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse www.bundesanzeiger.de vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für

  1. die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1;
  2. sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.

Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.

§ 6 Zugang zum Bundesanzeiger

(1) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist für jedermann jederzeit frei zugänglich.

(2) Veröffentlichungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt und gespeichert werden.

(3) Ausdrucke einzelner Veröffentlichungen des Bundesanzeigers können gegen angemessenes Entgelt beim Betreiber des Bundesanzeigers bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Bundesanzeiger deutlich hinzuweisen.

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