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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

eIDKG - eID-Karte-Gesetz
Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Vom 21. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 23 vom 27.06.2019 S. 846; 20.11.2019 S. 1626 19; 03.12.2020 S. 2744 20; 15.01.2021 S. 530 21; 28.03.2021 S. 591 21a; 05.07.2021 S. 2281 21b; 08.10.2023 Nr. 271 23; 23.10.2024 Nr. 322 24)
Gl.-Nr.: 111-1



BR-Drs Nr. 2018/604 (Gesetzentwurf)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 eID-Karte

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt.

(2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den §§ 12 und 13.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21b

(1) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzelner Identitätsmerkmale des Karteninhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.

(2) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht,

  1. seine Identität dem Karteninhaber nachzuweisen und
  2. die Übermittlung personen- und kartenbezogener Daten aus der eID-Karte anzufragen.

(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät dient.

(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(5) Sperrmerkmale eines elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener eID-Karten oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.

(6) Die Seriennummer einer eID-Karte setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten.

(7) Die Geheimnummer besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Datenübermittlung aus der eID-Karte oder aus einem mobilen Endgerät im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises.

(8) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen eID-Karte und Lesegeräten dient.

(9) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt worden ist.

(10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-Karte ausgestellt wurde.

(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können.

§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber 23

(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

  1. den Kartenhersteller,
  2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
  3. den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip 21b

(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.

(2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:

  1. Familienname und Vornamen und
  2. Tag und Ort der Geburt.

(4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicherund Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

  1. Familienname und Geburtsname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Anschrift; hat der
  6. Ordensname, Künstlername,
  7. Dokumentenart und
  8. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

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