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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
Vom 8. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 271 vom 12.10.2023 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. Kinderreisepass
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Befreiung von der Paßpflicht | " § 2 Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Paßmuster | " § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Folgende Abkürzungen:
|
"1. Folgende Abkürzungen:
a) "PP" für Reisepass und vorläufigen Reisepass, b) "PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und c) "PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass," |
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass" durch die Wörter "beim vorläufigen Reisepass" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "elektronischen Speichermedium" durch das Wort "Chip" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "elektronischen Speichermedium" durch das Wort "Chip" ersetzt.
e) Absatz 4a Satz 1
Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium; die Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig.
wird aufgehoben.
f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses" durch die Wörter "Reisepasses und des vorläufigen Reisepasses" sowie die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 2 und 3
Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr verlängert werden. Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.
wird aufgehoben.
5. § 6a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. über von § 6 Absatz 2 Satz 3 in der ab dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung abweichende Verfahren zur Fertigung des Lichtbildes sowie zur sicheren Übermittlung dieses Lichtbildes für Fälle, in denen der Pass im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 beantragt wird,".
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten und |
(Stand: 25.07.2024)
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