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Regelwerk

Änderungstext

BVaDiG - Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz

Vom 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 246 vom 23.07.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Vertragsabfassung".

b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 Antrag und Mitteilungspflichten".

c) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden".

d) Die Angaben zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Abschnitt 6
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs

§ 50b Antragstellung und Zulassung

§ 50c Durchführung des Verfahrens

§ 50d Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen

§ 50e Verordnungsermächtigung

Abschnitt 7
Interessenvertretung".

e) Nach der Angabe zu § 75 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen

§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt."

3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch die Wörter "und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, kann das für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche zuständige Fachministerium nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine entsprechende Ausbildungsordnung nach § 5 erlassen. Sind für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche verschiedene Fachministerien zuständig, können die staatliche Anerkennung und der Erlass der Ausbildungsordnung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung der zuständigen Fachministerien erfolgen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1

1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),

wird aufgehoben.

bbb) Nummer 2 wird Nummer 1.

ccc) Nummer 2a wird Nummer 2 und die Angabe "Nummer 2" wird durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

ddd) Nummer 2b wird Nummer 3.

eee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "Absatz 4" wird durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

fff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

ggg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe "Nummer 3" wird durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

hhh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 2a" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:

  1. eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
  2. bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche. Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen."

6. In § 6 wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt und werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.

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(Stand: 30.07.2024)

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