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Regelwerk
Änderungstext

PStRÄndG - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Vom 7. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1122, ber. S. 2440)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gültig ab 01.11.2013

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Fehlende Vornamen " § 22 Fehlende Angaben".

2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4" eingefügt.

3. § 1 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Geburt" ein Komma und die Wörter "ihr Geschlecht"eingefügt.

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten. "3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten."

c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt."

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
  1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
  2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
  5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
  6. Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

"(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
  1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
  2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
  3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
  6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
  7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
  8. Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Familienname" durch das Wort "Geburtsname" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
  1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
  3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
  4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
"(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
  1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
  3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
  4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
  5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt."

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Fehlende Vornamen " § 22 Fehlende Angaben".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

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