Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
PStRÄndG - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1122, ber. S. 2440)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gültig ab 01.11.2013
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Fehlende Vornamen | " § 22 Fehlende Angaben". |
2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4" eingefügt.
3. § 1 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Geburt" ein Komma und die Wörter "ihr Geschlecht"eingefügt.
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten. | "3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten." |
c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt."
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen. |
"(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen." |
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Familienname" durch das Wort "Geburtsname" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
|
"(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
|
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Fehlende Vornamen | " § 22 Fehlende Angaben". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen."
7. § 27 wird wie folgt geändert:
(Stand: 30.01.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion