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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Vom 17. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 190 vom 20.07.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie Sterbefällen" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt."
(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) Sterbeort,".
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Anschrift des Sterbeortes."
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens" gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "fortgeschrieben" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren" gestrichen.
(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:
(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
" § 5b Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen
(1) Für Zwecke der epidemiologischen Analysen einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit übermittelt das Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift des Sterbeortes sowie Landkreis oder kreisfreier Stadt, in welchem oder in welcher die verstorbene Person zuletzt gemeldet war, sowie das Standesamt, das den Sterbefall registriert hat. Die statistischen Ämter der Länder können auf Ersuchen des Statistischen Bundesamtes die in Satz 1 genannte Datenübermittlung anstelle des Statistischen Bundesamtes durchführen. Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Statistische Bundesamt übermittelt zudem aufbereitete Einzelangaben zu den in Satz 1 genannten Einzelangaben jährlich unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung, beginnend mit den Einzelangaben für das Berichtsjahr 2023, an das Robert Koch-Institut.
(Stand: 20.07.2023)
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